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Tierhalter Haftpflichtversicherung |
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Hier bildet die Grundlage der §833 BGB. Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Als Halter von "Nicht Haustieren" (Hunde, Pferde u.a.) müssen Sie das Haftungsrisiko seperat versichern. Ihre Privathaftpflichtversicherung deckt dieses Risiko NICHT ab.
Die Kosten für diese Versicherung sind gering. Das mögliche Ausmaß bei einem Schaden jedoch sehr hoch.
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