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Private Haftpflichtversicherung |
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Hier bildet die Grundlage der §823 BGB. (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Absicherung von privaten Haftpflichtrisiken, welche nicht über einer nachfolgende Versicherungsart speziell versichert werden müssen sind
zum Beispiel: - Haftung als Radfahrer - Haftung als Skifahrer oder Snowboarder - Haftung als Besitzer eines selbstgenutzen Einfamilienhauses oder ETW - Haftung aus alltäglichen Dingen usw.
Nicht versichert gilt die Haftung aus z.B. beruflichen Tätigkeiten. Hierfür gibt es die Möglichkeit eine Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
Sie entscheiden über die Art und Form der Absicherung. Ob Sie nun Verheiratet sind, Kinder haben oder als Single leben. Für jeden gibt es das individuell richtige Produkt.
Bei Kindern sollten Sie z.B. auf den Einschluss der Deliktunfähigkeitsklausel achten. Vermieten Sie ein Haus oder eine Eigentumswohnung ? Besitzen Sie am Haus Anlagen für erneubare Energien ? Möchten Sie die Forderungsausfallansprüche mitversichert wissen ?
Eine inhaltlich gute Privathaftpflichtversicherung ist das "Herzstück" Ihres privaten Versicherungsportfolios.
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