| Haus-& Grundbesitzer Haftpflichtversicherung |
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Hier bildet die Grundlage der §836 BGB. (1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
Für privates, selbstgenutzes Wohneigentum sollte der Einschluss des Risikos in der Privathaftpflicht geprüft werden. In unserer Privat Haftpflichtversicherung ist dieses Risiko mitversichert. Beim Erwerb einer Immobilie geht die Haus-& Grundbesitzer Haftpflichtversicherung im Gegensatz zur Gebäudeversicherung NICHT gesetzlich auf den Käufer über. Hier kann der Vertrag durch den Verkäufer zum Termin des Nutzen-/Lastenwechsels gekündigt werden. |
Wechsel in PKV erleichtert |